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Reiserecht (Fortsetzung)


Ist die Leistung des Veranstalters mangelhaft, so kann der Reisende zunächst den Veranstalter (örtliche Reiseleitung) um Abhilfe ersuchen, nach ergebnisloser Fristsetzung hierzu auch die Mängel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Reisende kann ferner für die Dauer des Mangels den Reisepreis im gleichen Verhältnis mindern. Wird die Reise infolge des Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden sonst aus wichtigem Grund die Reise nicht mehr zuzumuten, so kann der Reisende - regelmäßig erst nach Fristsetzung zur Abhilfe - den Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter erhält hier nur eine Entschädigung für die ordnungsgemäß erbrachten Teile der Reise, sofern sie für den Reisenden von Interesse sind.

Sämtliche Ansprüche müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats ab dem vertraglich vorgesehenen Endtermin der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden; 6 Monate nach diesem Endtermin tritt Verjährung ein.




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